Voraussetzungen eingruppierung tvöd 9b


Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger. 1 Qualifikation / Voraussetzungen: in der Regel Fachhochschulstudium, Bachelor, Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang 2 / Verwaltungslehrgang 2 /. 2 Für die Eingruppierung in dieses Tätigkeitsmerkmal reicht die abgeschlossene Berufsaus- bildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr. 3 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge. 4 Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen. In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist das. 5 Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen. 6 Für die Entgeltgruppe 9 b wird vielfach ein FH- oder Bachelor-Abschluss und eine entsprechende Tätigkeit erwartet. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, ohne Hochschulabschluss in diese Entgeltgruppe zu gelangen. Des weiteren erfolgen Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleich: Juni ( €), Juli - bis Februar 7 (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun-gen. 8 In der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA) werden die grundsätzlichen Regelungen zur Eingruppierung beschrieben: 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale. Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. 9 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe. entgeltgruppe 9b tvöd ohne studium 10 eg 9b tvöd gehalt 12